Feuerwehrsatzung vom 22.11.1988
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§1
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Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
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1.
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Die Freiwillige Feuerwehr Herrenberg, in dieser Satzung Feuerwehr genannt,
ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der
Stadt Herrenberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
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2.
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Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus:
- den aktiven Abteilungen in:
- Herrenberg
- Herrenberg-Affstätt
- Herrenberg-Gültstein
- Herrenberg-Haslach
- Herrenberg-Kayh
- Herrenberg-Kuppingen
- Herrenberg-Mönchberg
- Herrenberg-Oberjesingen
- den Altersabteilungen in:
- Herrenberg-Gültstein
- Herrenberg-Kayh
- Herrenberg-Kuppingen
- Herrenberg-Mönchberg
- Herrenberg-Oberjesingen
- der Jugendabteilung
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§2
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Aufgaben
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1.
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Die
Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen,
die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen
verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen
vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr
zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen
technische Hilfe zu leisten. - § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz - .
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2.
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Die
Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen
und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit
Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst
in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt
werden. Zuständig ist der Oberbürgermeister (§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung).
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3.
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In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere
- die
aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen
Vorschriften aus- und fortzubilden - es sollen mindestens 12 Übungen
im Jahr durchgeführt werden -,
- die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern,
- im Katastrophenschutz mitzuwirken.
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§3
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Aufnahme in die Feuerwehr
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1.
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Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Feuerwehr sind
- Vollendung des 18. Lebensjahres,
- ein guter Ruf,
- körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst,
- schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit - diese soll mindestens
10 Jahre betragen - .
Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein und dürfen
nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein. |
2.
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Bei
Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4
Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme
abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln.
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3.
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Aufnahmegesuche
sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss; der Abteilungsausschuss,
der Abteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu
aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten
durch Handschlag verpflichtet.
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4.
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Ein
Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem
Gesuchsteller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.
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5.
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Jeder
Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Oberbürgermeister
ausgestellten Dienstausweis.
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§4
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Beendigung des Feuerwehrdienstes
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1.
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Der
aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige
der Gemeindefeuerwehr
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen
und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd
unfähig ist,
- ungeeignet
zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes wird
oder
- entlassen
oder ausgeschlossen wird (Absatz 2, 3 und 6).
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2.
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Ein
ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag
zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen
oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
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3.
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Ein
ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in
eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst
zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten
auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger
Feuerwehrangehöriger kann aus dem Feuerwehrdienst entlassen werden,
wenn die Abteilung, der er angehört, aufgelöst wird.
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4.
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Ein
ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in
eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskommandanten
schriftlich anzuzeigen.
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5.
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Über
die Entlassung entscheidet der Oberbürgermeister. Der Antrag auf
Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten
beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
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6.
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Ein
ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter
Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten
durch den Gemeinderat* nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus
der Feuerwehr ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
Der Feuerwehrausschuss hat vor seiner Stellungnahme den Abteilungsausschuss
zu hören.
* nach § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung i.d.F. der 1. Satzungsänderung
vom 22.11.1988 delegiert auf den Oberbürgermeister.
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7.
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Der
Oberbürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch
schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die
ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über
die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
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§5
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Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
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1.
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Die
aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich
tätigen Feuerwehrkommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder
des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen der
Abteilung haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten,
seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses
zu wählen.
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2.
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Die
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten
nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.
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3.
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Die
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten
bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes
erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz.
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4.
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Die
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für
die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung
nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung
freigestellt.
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5.
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Die
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet
(§ 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)
- am
Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich
teilzunehmen,
- bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,
- den dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen
Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
- die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst
zu beachten,
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen
gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu
benutzen.
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6.
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Die
aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit
von länger als 2 Wochen dem Abteilungskommandanten oder dem von
ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung
bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens
jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
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7.
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Verletzt
ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft
die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant
einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben.
Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten
mit einer Geldbuße bis zu 100.-- DM ahnden - § 14 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
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§6
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Altersabteilungen |
1.
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In
die Altersabteilungen wird unter Überlassung der Dienstkleidung
übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung ist und keine gegenteilige
Erklärung abgibt.
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2.
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Die
Abteilungsausschüsse können auf Antrag Angehörige der Feuerwehr,
die das 50. Lebensjahr vollendet oder die 25 Jahre aktiven Dienst
geleistet haben aus der aktiven Abteilung in die Altersabteilung
übernehmen.
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3.
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Der
Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung
auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
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4.
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Die
Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind,
können vom Feuerwehrkommandanten oder vom Abteilungskommandanten,
bei dem die Altersabteilung gebildet ist, im Einvernehmen mit dem
Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen
werden.
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§7
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Jugendabteilung |
1.
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Die
Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Herrenberg".
Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss
des Feuerwehrausschusses bei den aktiven Abteilungen gebildet werden.
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2.
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In
die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 12.
Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen
werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher
Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss.
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3.
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Die
Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
- er in die Feuerwehr als aktiver Angehöriger aufgenommen wird,
- er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
- er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- er aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
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4.
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Die
Anwärter wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses den Leiter
der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von 5 Jahren.
Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der
Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung
beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der
Gemeindefeuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit
besucht haben.
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5.
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Für
die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1 Satz 2) gilt Absatz 4 entsprechend.
Das Vorschlagsrecht steht dem Abteilungsausschuss zu, bei dessen
Abteilung die Gruppe gebildet ist.
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6.
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Die
Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuss Anträge zur Gestaltung
ihres Dienstes vorlegen.
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§8
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Ehrenmitglieder |
1.
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Der
Gemeinderat* kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses oder eines
Abteilungsausschusses
- Personen,
die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben
oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben,
die Eigenschaft als Ehrenmitglied oder Ehrenmitglied einer aktiven
Abteilung und
- bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft
als Ehrenkommandant
verleihen.
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§9
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Organe der Feuerwehr
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1.
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Organe der Feuerwehr sind
- Feuerwehrkommandant,
- Abteilungskommandant und Leiter der Abteilungen,
- Feuerwehrausschuss,
- Abteilungsausschüsse,
- Hauptversammlung,
- Abteilungsversammlungen.
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§10
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Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten, Leiter der Abteilungen, Stellvertreter
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1.
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Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
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2.
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Der
Feuerwehrkommandant und zwei Stellvertreter werden von den aktiven
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren in
geheimer Wahl gewählt.
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3.
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Die
Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt. *nach § 17 Abs.
4 der Hauptsatzung i.d.F. der 1. Satzungsänderung vom 22.11.1988
hinsichtlich der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenkommandanten
einer aktiven Abteilung delegiert auf den Ortschaftsrat
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4.
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Gewählt werden kann nur, wer
- der Feuerwehr aktiv angehört,
- über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
- die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
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5.
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Der
Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter werden nach der Wahl
und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister
bestellt.
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6.
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Der
Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach
Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens
bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen
eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der
Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister
den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten
oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrgesetz).
Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers.
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7.
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Der
Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr
verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch
Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
- auf
die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
- die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Oberbürgermeister
rechtzeitig mitzuteilen,
- auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen
zu regeln,
- die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,
- dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
- auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 S. 2 Feuerwehrgesetz)
- auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken
(§ 9 Abs. 1 S. 2 Feuerwehrgesetz),
- Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen,
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8.
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Der
Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat
in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll
zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr
mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben
des Brandschutzes übertragen werden. - § 9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz
-
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9.
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Die
stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten
zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten
und Pflichten zu vertreten.
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10.
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Der
Feuerkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
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11.
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Vor
der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten
oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten
ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
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12.
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Für
die Abteilungskommandanten bzw. die Leiter der Abteilungen (§ 9
Nr. 2) gelten die Absätze 2 bis 7 und 9 entsprechend. Sie sind für
die Einsatzbereitschaft ihrer Abteilungen verantwortlich und führen
sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten. Die Abteilungskommandanten
bzw. die Leiter der Abteilungen und je ein Stellvertreter werden
von den (aktiven) Angehörigen ihrer Abteilung gewählt.
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13.
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Der
Abteilungskommandant, der Leiter der Abteilung und ihrer Stellvertreter
können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und
des Abteilungsausschusses abberufen werden.
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§11
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Unterführer
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1.
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Die
Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden,
wenn sie
- der Feuerwehr aktiv angehören,
- über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen
und
- die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
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2.
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Die
Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit
dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses
auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann
die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen.
Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit
oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung
des Nachfolgers wahrzunehmen.
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3.
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Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten
aus.
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§12
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Schriftführer,Kassenverwalter, Gerätewart
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1.
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Der
Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss
auf 5 Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister
eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich
tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des
Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss
zu hören.
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2.
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Der
Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und
über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen
und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.
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3.
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Der
Kassenverwalter hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und sämtliche
Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund
von schriftlichen Auszahlungsanweisungen des Feuerwehrkommandanten
leisten.
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4.
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Der
Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu
verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten
zu melden.
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5.
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Für
Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den aktiven Abteilungen
gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
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§13
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Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss
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1.
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Der
Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommanten als Vorsitzendem,
seinen beiden Stellvertretern und 12 auf 5 Jahre in der Hauptversammlung
gewählten weiteren Mitgliedern der aktiven Abteilungen. Von den
weiteren Mitgliedern entfallen auf die Abteilung in Herrenberg 5
und auf die Abteilungen in den Stadtteilen je 1 Mitglied.
Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den
Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung
an.
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2.
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Der
Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er
ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder
verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern
spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
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3.
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Der
Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses
durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu
benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder
sich durch Beauftragte vertreten lassen.
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4.
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Beschlüsse
des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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5.
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Die
Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede
Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
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6.
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Der
Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige
der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.
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7.
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Bei
jeder Abteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht
aus dem Kommandanten bzw. Leiter der Abteilung als Vorsitzendem
und bei den aktiven Abteilungen aus 6 gewählten Mitgliedern.
Die Absätze 1 bis 6 gelten für sie sinngemäß. Der Feuerwehrkommandant
ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen
jederzeit beteiligen.
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§14
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Hauptversammlung und Abteilungsversammlung
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1.
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Unter
dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens
eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten
der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig
sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung
hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr
und der Kassenverwalter einen Kassenbericht zu erstatten. Die Hauptversammlung
beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung
des Kassenverwalters und des Feuerwehrkommandanten.
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2.
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Die
Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie
ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter
Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung
sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor
der Versammlung bekannt zu geben.
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3.
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Die
Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen
der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim
abzustimmen.
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4.
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Über
die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister
ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
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5.
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Für die Abteilungsversammlung gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
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§15
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Wahlen
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1.
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Die
nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen
werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl,
bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
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2.
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Wahlen
werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz
zulässig* kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
* nach dem FwG i.d.F.v. 10.02.1987 nur: bei der Wahl der weiteren
Mitglieder des Feuerwehrausschusses und der Abteilungsausschüsse
sowie bei der Wahl der Altersabteilungen
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3.
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Bei
der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten
erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen
statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht
dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet
ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
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4.
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Die
Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl
ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In
den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichzeit
entscheidet das Los.
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5.
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Die
Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner
Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister
zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat
der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.
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6.
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Kommt
binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines
Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl
nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein
Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich
aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur Ernennung
eignen.
Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskommandanten
bzw. der Leiter der Abteilungen, seines Stellvertreters und der
Mitglieder des Abteilungsausschusses) gelten die Absätze 1 bis 6
sinngemäß.
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§16
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Feuerwehrkasse
|
1.
|
Die
Feuerwehr richtet eine Feuerwehrkasse ein, der in der Regel folgende
Einnahmen zufließen:
- Zuwendungen der Stadt und andere Zuwendungen,
- Vergütungen, soweit diese nicht den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach
§ 15 des Feuerwehrgesetzes unmittelbar gewährt werden,
- Überschüsse aus Veranstaltungen,
- die nach § 14 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes verhängten Geldbußen.
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2.
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Die
Einnahmen der Feuerwehrkasse sollen zur Pflege der Kameradschaft
verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel beschließt der
Feuerwehrausschuss.
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3.
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Die
Kasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern,
die von der Hauptversammlung erstellt werden, zu prüfen.
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4.
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Die
Abteilungen können eine Abteilungskasse einrichten. Die Absätze
1 bis 3 gelten entsprechend. An die Stelle des Feuerwehrausschusses
tritt der Abteilungsausschuss, an die Stelle der Hauptversammlung
die Abteilungsversammlung.
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§17 |
Inkrafttreten
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1.
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DieseSatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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2.
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Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 22. Januar 1974 außer Kraft.
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